Zum Inhalt springen
voymo

Glossar

Sozialversicherungsabkommen

Ein Abkommen zwischen zwei Staaten, das ihre Sozialversicherungssysteme koordiniert: Du zahlst nicht doppelt ein und kannst die in beiden Ländern zurückgelegten Zeiten zusammenrechnen, um Anspruch auf Rente oder Leistungen zu haben.

Wenn du über Grenzen hinweg arbeitest, können zwei Staaten gleichzeitig Anspruch auf deine Sozialversicherungsbeiträge erheben. Ein Sozialversicherungsabkommen (auch Abkommen über soziale Sicherheit genannt) ist die Vereinbarung, die diese Überschneidung verhindert. Es ordnet deine Beiträge immer nur einem Land zu und lässt dich die in den einzelnen Ländern zurückgelegten Zeiten zusammenrechnen, wenn es darum geht, Anspruch auf Rente, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenleistungen zu erwerben.

Als Erstes schützt es dich davor, doppelt zu zahlen. Ohne ein solches Abkommen kann ein entsandter Arbeitnehmer oder ein selbstständiger Umzügler für dasselbe Einkommen sowohl im Heimat- als auch im Gastland Beiträge schulden. Mit einem Abkommen bleibst du in der Regel für einen festgelegten Zeitraum im System deines Heimatlands und bist von den Beiträgen im Gastland befreit. In Europa wird das mit einer A1-Bescheinigung dokumentiert; andere Länder stellen ihre eigene Entsendebescheinigung aus.

Als Zweites schützt es deinen Leistungsanspruch. Viele gesetzliche Renten setzen eine Mindestversicherungszeit voraus, bevor überhaupt etwas ausgezahlt wird. Verteilst du dein Erwerbsleben auf mehrere Länder, erreichst du diese Wartezeit in keinem einzelnen Land. Genau hier greift die Zusammenrechnung: Sie erlaubt jedem Land, die anderswo zurückgelegten Zeiten mitzuzählen, um über deinen Anspruch zu entscheiden – wobei jedes Land am Ende nur seinen eigenen Anteil zahlt, gemessen an dem, was du dort tatsächlich eingezahlt hast. Konkret in Deutschland: Die Regelaltersrente verlangt eine allgemeine Wartezeit von 60 Versicherungsmonaten, also fünf Jahren. Hast du davon nur drei Jahre in Deutschland und zwei in einem Abkommensstaat, rechnet die Deutsche Rentenversicherung die ausländischen Zeiten an, sodass die Wartezeit erfüllt ist – die deutsche Rente fällt dann aber anteilig aus, eben nur für die hier erworbenen Entgeltpunkte.

Was viele übersehen: Diese Abkommen decken die Sozialversicherung ab, nicht die Einkommensteuer – getrennte Systeme mit eigenen Regeln. Der Schutz greift auch nicht von allein. In der Regel musst du die Entsendebescheinigung vor deinem Umzug beantragen, oder kurz danach, und die Regeln hängen vom jeweiligen Länderpaar ab: Nicht jedes Land hat mit jedem anderen ein Abkommen. Für entsandte Arbeitnehmer kommt eine deutsche Besonderheit hinzu: Die sogenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV hält dich während einer im Voraus befristeten Entsendung im deutschen Sozialversicherungssystem – aber nur, solange das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber fortbesteht und die Entsendung zeitlich begrenzt ist. Verlängert sich der Auslandseinsatz unbefristet, fällt diese Grundlage weg, und ohne Abkommen drohen Beiträge im Gastland. Wo du Einkommensteuer schuldest, ist eine andere Frage, die sich nach deiner Steueransässigkeit und einem etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen richtet; bist du unsicher, wo du ansässig sein wirst, ist der Rechner zum steuerlichen Wohnsitz ein guter Einstieg. Das hier sind allgemeine Informationen, keine Beratung – kläre die Einzelheiten mit dem zuständigen Träger (in Deutschland etwa der Deutschen Rentenversicherung oder dem GKV-Spitzenverband, DVKA, für die Bescheinigungen) oder einer Fachperson ab, bevor du dich darauf verlässt.

Wo dir das begegnet

  • Du beantragst eine Entsendebescheinigung (in der EU die A1) vor einer Arbeitsentsendung ins Ausland, damit dein Arbeitgeber deine Beiträge nicht doppelt abführt.
  • Du beziehst eine gesetzliche Rente nach einem Erwerbsleben über mehrere Länder hinweg, wobei jedes System deine zusammengerechneten Jahre für die Anspruchsprüfung heranzieht.
  • Du machst dich in einem neuen Land selbstständig und prüfst, welchem Sozialversicherungssystem du eigentlich angehörst.

In die Praxis umsetzen

← Zurück zum Glossar